Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb des Stadtgebietes Hamburg frei Haus und sind zahlbar netto Kasse.
2. Zahlung
2.1 Die Ware wird nur gegen Bezahlung abgegeben, sofern nicht eine andere schriftlich bestätigte Vereinbarung getroffen wurde.
2.2 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen pro Monat berechnet.
2.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
2.4 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Änderungsvorbehalt
3.1 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
3.2 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke.
3.3 Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen, sowie handelsübliche Abweichungen bei Textilien gegenüber dem Stoffmuster, insbesondere im Farbton, bedingt auch durch wechselnde Lichtverhältnisse, bleiben vorbehalten.
3.4 Geringe Maßabweichungen bei Manufaktur-Ware, z.B. handgeknüpfte Teppiche, bleiben ebenfalls vorbehalten.
4. Lieferung
4.1 Bei einer vereinbarten Lieferung frei Haus haftet der Käufer dafür, daß der Transport bis in die Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist; das gleiche gilt für die Anliefermöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.
4.2 Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges (Ziffer 8); zusätzlich durch das Verhalten des Käufers ausgelöste Kosten (z. B. doppelter Transport) gehen zu dessen Lasten.
4.3 Als Lieferung frei Haus gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich; bei Lieferung in höhere Stockwerke ist ein angemessener Zuschlag für die Mehrkosten zu zahlen, sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist.
5. Montage
5.1 Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Montagearbeiten, die mit Strom, Gas oder Wasser verbunden sind, dürfen nur von autorisierten Firmen vorgenommen werden.
5.2 Ist die Auslieferung der Ware mit Wandrnontage oder -befestigung verbunden, hat der Käufer vorher die statischen Bedingungen und die Lage der verdeckt geführten Strom-, Gas- oder Wasserleitungen zu prüfen.
5.3 Der Verkäufer haftet bei der Montage für unmittelbare und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals.
6. Lieferfrist
6.1 Der Käufer ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder, wenn die Voraussetzungen der Ziffer
6.2 vorliegen, zur Geltendmachung von Schadensersatz nur berechtigt, wenn er dem Verkäufer schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat; die Frist beginnt mit dem Zugang der Erklärung.
6.2 Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Nichterfüllung kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden.
6.3 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen, sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozeß- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen Eigentum des Verkäufers.
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, nicht über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verfügen und sie insbesondere weder zu übereignen noch zu verpfänden. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.
7.3 Bei Veräußerung, Beschädigung oder Verlust der Ware wird die Kaufpreisforderung oder die Forderung gegen den für Verlust oder Beschädigung Verantwortlichen (oder die Versicherungsgesellschaft) auf Ersatzleistung (oder Auszahlung der Versirherunqssumme) jetzt schon an den Verkäufer abgetreten.
7.4 Der Käufer hat den Verkäufer über jeden Standortwechsel und jedes das vorbehaltene Eigentum beeinträchtigende oder gefährdende Ereignis (z. B. Pfändung) unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfandprotokolle) schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention hat der Käufer zu tragen.
7.5 Bei einer Rückgabe der Vorbehaltsware an den Verkäufer ist der aus deren Weiterveräußerungen erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung (7.3) der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag, jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offenen Kaufpreisforderungen des Verkäufers anzurechnen.
8. Gefahrübergang und Abnahmeverzug
Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Ware geht bei Lieferungen im Stadtgebiet von Hamburg oder bei Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers mit der Übergabe auf den Käufer über; wird die Ware nach einem Ort außerhalb des Stadtgebiets von Hamburg durch einen anderen Unternehmer transportiert, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an diesen Unternehmer auf den Käufer über.
9. Abnahmeverzug
9.1 Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware länger als einen Monat in Verzug, so hat er pro Monat 2 % des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen, mindestens jedoch die Kosten, die durch die Einlagerung bei einer Spedition anfallen würden.
9.2 Nimmt der Käufer die Ware nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er die Ware nicht abnehmen wolle, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9.3 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30%, bei Einzelanfertigungen 70% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höher entstanden ist. Das Recht des Verkäufers, einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
10. Rücktritt
10.1 Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder eingestellt hat oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt; ein Schadensersatzanspruch ist dann ausgeschlossen.
10.2 Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
11. Gewährleistung
11.1 Als Gewährteistunq kann der Käufer qrundsätzlich nur Nachbesserung verlangen.
11.2 Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern oder den Vertrag rückgängig machen (Wandlung).
11.3 Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt oder sich der Verkäufer weigert, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Von einem Fehlschlagen ist auszugehen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mängelanzeige durchgeführt sind.
11.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch den vom Käufer selbst eingesandte Stoffe bedingt sind.
11.5 Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 6 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich rügt. Im übrigen müssen Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.
11.6. Kosten, die dem Verkäufer aus unbegründeten Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Gewährleistung entstehen (z.B. Verzugsschaden) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.7 Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche als Erfüllungsort und als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere bei Vollkaufleuten.
13. Vertragsänderung
Zusätze oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.